Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§1 Mietzweck, Zustandekommen des Vertrags

1.1 Der Mieter hat das Recht, den Stellplatz respektive das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit dem Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags (wird vom Vermieter gemäß den vom Mieter formulierten Wünschen erstellt und diesem zur Unterfertigung übermittelt) und den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen.

1.2 Das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags wird vom Vermieter nicht unterzeichnet. Der Mietvertrag kommt nach Unterfertigung durch den Mieter schlüssig durch Bekanntgabe des Zutrittscodes zum Lagergelände durch den Vermieter zustande.

§2 Übernahme und Rückgabe der Mietsache

2.1 Der Mieter hat die Stellfläche/Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Eine unterlassene Meldung lässt Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des Mieters unberührt.

2.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietvertragsende die Stellfläche/Abteil im selben Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Folgen der gewöhnlichen Abnützung und Schäden, für die der Mieter nicht haftet, sind nicht zu beheben/zu beseitigen.

§3 Zutritt zum Stellplatz-/Lagergelände und zu den Abteilen; Abschließen des Abteils

3.1 Der Mieter hat während der vereinbarten Zeiten Zutritt zum Stellplatz-/Lagergelände und zu seinem Abteil (siehe Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags unter „Zutritt/Schlüssel“).

3.2 Nur der Mieter und in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) von ihm dazu befugte oder von ihm begleitete Personen sind berechtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Befugnis gegenüber dem Vermieter jederzeit in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) widerrufen. In diesem Fall wird dem Mieter unverbindlich empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen.

3.3 Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.

3.4 Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und zu betreten oder durch Dritte öffnen und betreten zu lassen.

3.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Besichtigungen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit des Abteils/Lagers sicherstellen sollen, und/oder wenn ein Zu-/Umbau des Abteils/Lagers vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen und/oder die eingelagerten Gegenstände in ein alternatives Abteil zu verbringen. Für die Auswahl des alternativen Abteils und die Zukunft des Vertrags gelten Ziffer 5.1 und 5.3 entsprechend.

3.6 Der Vermieter hat das Recht, das Abteil des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerten Gegenstände in ein alternatives geeignetes Abteil zu verbringen (für die Auswahl des alternativen Abteils und die Zukunft des Vertrags gelten Ziffer 5.1 und 5.3 entsprechend):

3.6.1 ohne vorherige Verständigung, falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Ziffer 4.1 verbotene Gegenstände enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist;

3.6.2 falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil nicht zu Lagerzwecken verwendet wird und der Mieter trotz Aufforderung mindestens 7 Tage im Voraus die Überprüfung des Abteils nicht gestattet;

3.6.3 ohne vorherige Verständigung, falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer (anderen) Behörde aufgefordert 3 5wird, das Abteil zu öffnen.

3.7 Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder in seinem Auftrag durch Dritte geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.

§4 Nutzung der Abteile und des Geländes durch den Mieter; Weitergabe von Rechten aus dem Mietvertrag

4.1 Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Gegenstände, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; ebenso unverpackte und gegen Befall von Motten oder sonstigen Schädlingen ungeschützte Kleidung (im Speziellen Pelzmäntel); lebendige Lebewesen jeder Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten, wie z. B. Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, Gas, Lithium-Batterien usw.; unter Druck stehende Gase; Waffen; Sprengstoffe; Munition; Chemikalien; radioaktive Stoffe; biolog. Kampfstoffe; Giftmüll; Asbest oder sonstige gesundheitsgefährdende Materialien; mehr als 12 Stück Autoreifen pro Abteil; alles, was Rauch, üblen Geruch oder sonstige Emissionen absondern kann; jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände.

4.2 Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter dazu befugt das Lagergelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:

1. Das Abteil oder das Stellplatz-/Lagergelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört, geschädigt oder beeinträchtigt werden.

2. Tätigkeiten auszuüben, durch die Versicherungsbestimmungen der vom Mieter sowie der vom Vermieter abgeschlossenen (Gebäude)Versicherung (siehe Lagerungsverbote gemäß Ziffer 4.1) verletzt werden oder die einer behördlichen (wie etwa gewerblichen) Genehmigung bedürfen, die fehlt.

3. Das Abteil zweckwidrig, insbesondere als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.

4. Ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Änderungen am Abteil, insbesondere Befestigungen an Wand, Decke oder Boden, vorzunehmen.

5. Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden an der Stellfläche respektive des Lagerabteils dem Vermieter zu melden.

4.4 Eine Untervermietung ist nicht statthaft.

§5 Umsiedlung des Mieters durch den Vermieter auf einen alternativen Stellplatz/Abteil

5.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B.: nötige Reparaturen, zulässige Umbauten, behördl. Anweisungen usw.) ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vermieter die gemietete Stellfläche/Abteil zu räumen und das Fahrzeuge/die Gegenstände auf/in ein alternatives, ihm vom Vermieter anzubietende Stellfläches/gleichwertiges Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Betrifft der wichtige Grund das gesamte Lager, kann das Abteil im nächstgelegenen Lager des Vermieters liegen.

5.2 Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Gegenstände in das alternative Abteil gemäß Ziffer 5.1 zu verbringen. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter dazu ohne vorherige Aufforderung des Mieters berechtigt.

5.3 Falls Gegenstände gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 in ein alternatives Abteil verbracht werden, bleibt der bestehende Mietvertrag unverändert aufrecht. Der Mieter kann jedoch mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach Wegfall des wichtigen Grunds kann der Mieter wieder das gemietete Abteil nutzen.

§6 Kaution, Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherungsübereignung

6.1 Kaution/Miete

6.1.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Annahme des Mietangebots durch den Vermieter (siehe Ziffer 1.2) zwei volle Monatsmieten als unverzinsliche Kaution beim Vermieter zu hinterlegen.

6.1.1 Diese Kaution wird vom Vermieter innerhalb von 15 Werktagen nach Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag, der notwendig ist, um berechtigte Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu begleichen, insbesondere berechtigte Ansprüche des Vermieters:

a) um das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2 nicht nachkommt;

b) Schäden zu beheben, die durch den Mieter (oder durch ihn zurechenbare Dritte) am Stellplatz/Abteil oder an anderen auf dem Stellplatz-/Lagergelände befindlichen Gegenständen/Einrichtungen schuldhaft verursacht wurden;

c) auf Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten.

6.1.2 Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die Fälligkeit der folgenden Abrechnungsperioden richtet sich nach dem Mietvertrag.

6.1.3 Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.

6.1.4 Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Mieters steht im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Vermieters, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder der Vermieter hat sie anerkannt.

6.1.5 Geschäftskunden, die im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags ihre gem. § 15 USTG zur (vollständigen) Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, haben auf Aufforderung des Vermieters einen Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen. Der Mieter verpflichtet sich, für die Vermietung relevante Änderungen seiner umsatzsteuerlichen Verhältnisse unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben. Er hat den Vermieter für falsche oder verspätete Angaben schad- und klaglos zu halten.

6.2 Verzug, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes, Pfandrecht

6.2.1 Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten. Im Verzugsfalle kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Verfassung von Schreiben, interne Kommunikation) in Höhe von € 5,95 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Bearbeitungsgebühr ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwaltskosten zu tragen.

6.2.2 Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

6.3 Sicherungsübereignung, Ersatzmaßnahmen, Vermieterpfandrecht, Überziehung des Auszugstermins

6.3.1 Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag überträgt der Mieter dem Vermieter das Eigentum sowie alle Anwartschaften an sämtlichen in das Abteil zum Bezugszeitpunkt oder später eingebrachten Waren/Gegenständen („Sicherungsgut“). Die Übereignung des Sicherungsguts wirkt erst, wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 90 Tage ganz oder zum Teil (mindestens jedoch mehr als eine 1-Monatsmiete) im Verzug ist (= automatische Beendigung des Mietvertrages nach Mietvertrag). Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt (§ 930 BGB). Übersteigt der Wert der für den Vermieter bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Vermieters insgesamt um mehr als 10%, so ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Mieters verpflichtet.

6.3.2 Die möglichen Ersatzmaßnahmen hinsichtlich der Waren/Gegenstände, welche nach Beendigung des Mietvertrages im Abteil verbleiben, sind dem Mietvertrag zu entnehmen.

6.3.3 Die Ansprüche des Vermieters aus Vermieterpfandrecht bleiben unberührt.

6.3.4 Sollte der Mieter nicht fristgerecht zum vereinbarten Termin ausziehen und die Mietsache freigeben, werden nachstehende Tagespauschalen bis zur Räumung in Rechnung gestellt:

a) je Stellplatz 10€/Tag

b) je ganzer Container 25€/Tag

c) je halber und dreiviertel Container 20€/Tag

d) je viertel Container 15€/Tag

6.3.5 Der Vermieter behält sich das Recht vor, nicht abgeholte Fahrzeuge 90 Tage nach Mietende durch ein beauftragtes Unternehmen vom Grundstück entfernen und verwahren zu lassen. Sämtliche Kosten sind vom Mieter zu tragen.

§7 Kündigung des Mietvertrags

7.1 Die Möglichkeit, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen, bestimmt sich nach dem Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags (siehe „Kündigung“).

7.2 Beide Parteien haben ferner das Recht, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der ihnen eine weitere Vertragszuhaltung unzumutbar macht, in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Vermieter kann weiters insbesondere bei Verstößen des Mieters gegen die Ziffern 4.1 und 4.2 vorliegen.

7.3 Die Anwendung des § 545 BGB, Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages, wird ausgeschlossen.

7.4 Die Kündigung des Mieters hat entweder über das entsprechende Formular auf der Webseite oder persönlich im Büro Philipp-Reis-Straße 16, 61130, Nidderau zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung der Erklärung, sondern auf den nachweisbaren Zugang bei dem anderen Vertragspartner an.

§8 Beschränkung der Haftung

Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren übernimmt der Vermieter gegenüber dem Mieter keine Haftung für unsachgemäß gelagerte oder nicht entsprechend durch Verpackung geschützte Güter des Mieters (insbesondere nicht verpackte Textilien und Textilbezüge, sowie Teppiche, Kissen und ähnliches aus Stoff.)

§9 Kommunikation und Änderungen der Anschrift

9.1 Alle schriftlichen Erklärungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter vom jeweils anderen Vertragspartner zuletzt bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen.
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer Adresse unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen. Unterlässt ein Vertragspartner dies, so gelten schriftliche Erklärungen des anderen Vertragspartners an jener Adresse, die die verzogene Vertragspartei zuletzt bekannt gegeben hat, so als zugegangen, als wäre diese Adresse noch aktuell.
Der Mieter erlaubt dem Vermieter alle vorhandenen Kommunikationswege zu nutzen, um sich mit Ihm in Verbindung zu setzten. Das schließt E-Mail, Telefon und WhatsApp ein.

9.2 Sollte ein Einschreiben vom Vermieter, an den Mieter mit dem Postvermerk „unzustellbar“ zurückkommen oder eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt an die letzte vom Mieter mitgeteilte Adresse erfolglos sein, wird unterstellt, dass der Mieter seiner Pflicht zur Mitteilung der Adressänderung nicht nachgekommen ist.

§10 Allgemeine Vereinbarungen

10.1 Der Mietvertrag (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ersetzt werden.

10.2 Es gelten nur die in diesem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

10.3 Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

10.4 Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der ausschließliche Gerichtsstand Hanau und der Erfüllungsort Nidderau.

10.5 Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.

Dauerauftrag-Vereinbarung: Der Mietzins ist spätestens am 1. Tag der jeweiligen Abrechnungsperiode im Voraus fällig. Er wird spätestens 3 Arbeitstage vor Fälligkeit fakturiert. Für verspäteten Zahlungseingang wird eine Bearbeitungsgebühr von bis zu € 50,00 im Einzelfall fällig.

FOTO und VIDEOÜBERWACHUNG
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass ab dem Eintritt auf die Stellplatz-/Lagerfläche Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden. Dadurch kann festgehalten werden, ob Ihr Zugangspin widerrechtlich genutzt oder missbraucht wird. Dies dient zu Ihrer eigenen und unserer Sicherheit für den Fall von Schaden-, Versicherungs-, Einbruchs-, und Diebstahlfällen. Außerdem sind unsere Lager an sämtlichen Zugängen, Fahrstreifen und Freiflächen videoüberwacht.